Aktuelles

Ihr Weg zur Behandlung

Über die Rentenversicherung

Wir haben mit verschiedenen Rentenversicherungen Belegungsverträge. Die Aufnahme über die Rentenversicherung kann nur bei direkter Zuweisung von dort erfolgen.

Über die Krankenkasse

Es besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V für stationäre Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Die Kliniken Dr. Vötisch nehmen auch nach § 23 (stationäre medizinische Vorsorgeleistungen) und/oder § 40 SGB V (stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen einschließlich Anschlussheilbehandlungen) auf.

Zur Direktabrechnung mit einer Krankenkasse benötigen wir grundsätzlich vorab eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung. Eine Verordnung von Krankenhauspflege reicht nur aus, wenn die Krankenkasse darauf bestätigt, dass sie für die Kliniken Dr. Vötisch nach einem der oben genannten Paragraphen die Kosten übernimmt. Erst dann können wir einen verbindlichen Termin zusagen.

Privatpatienten

Als Selbstzahler

Wir haben einen pauschalen Tagessatz, in dem alle Leistungen der Kliniken Dr. Vötisch gemäß Aufnahme- und Behandlungsbedingungen enthalten sind.

Privat oder Beihilfeberechtigt

Die Kostenübernahme für eine stationäre Heilbehandlung durch die Versicherer ist möglich, wenn diese vor Beginn der Maßnahme die Kostenübernahme schriftlich zugesagt haben. Die Kliniken Dr. Vötisch übermitteln Ihnen die Bestätigung für die Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen auf Anfrage oder spätestens bei Ihrer Anmeldung.

Rehaantrag

Der Weg zu einer Rehabilitationsmaßnahme

  • Gehen Sie zu Ihrem behandelnden Hausarzt bzw. zu einem entsprechenden Facharzt, bei dem Sie in Behandlung sind. Er hilft Ihnen dabei, den Rehaantrag zu stellen. Suchen Sie sich die geeignete Klinik aus und vermerken Sie diese auf dem Rehaantrag.
  • Der Antrag, der Selbstauskunftsbogen sowie ggf. der ärztliche Befundbericht werden vom Arzt an die zuständige Rentenversicherung (Erwerbstätige) oder Krankenkasse (Nicht-Erwerbstätige) eingereicht. (Die Rentenversicherung (DRV) ist für alle Patienten im Erwerbsleben zuständig, die Krankenkasse für Rentner und Versicherte, die nicht genügend Beiträge bei der DRV eingezahlt haben.)
  • Die Rentenversicherung bzw. die Krankenkasse entscheidet nach einer medizinischen Prüfung über den Antrag zur Rehabilitation.

Der Rehaantrag soll die ärztlichen Bescheinigungen und Begründungen enthalten. Diese sollten so ausführlich wie möglich sein und neben der Diagnose auch die in Frage kommenden Therapien enthalten. Ihr Arzt sollte möglichst genau beschreiben, in welcher Form Sie durch Ihre Erkrankung eine Einschränkung gegenüber gesunden Menschen erfahren. Hier wird dargelegt, warum Sie als Betroffener rehabilitationsbedürftig sind und warum der Rehaantrag, bzw. die Rehabilitation genehmigt werden sollen.

Es ist folglich wichtig, den Rehaantrag mit einem klaren Ziel in Angriff zu nehmen und dies mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. Er ist letztlich derjenige, der über die medizinische Notwendigkeit Ihrer Rehamaßnahme entscheidet und Ihren Rehaantrag unterstützt.

Für Fragen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 07931 499-800 zur Verfügung.

Wunsch und Wahlrecht

Damit Sie Ihre Rehamaßnahme auch bei uns in den Kliniken dr. Vötisch durchführen können, möchten wir Ihnen folgende Informationen zum Wahlrecht geben:

Wunschklinik auswählen

Es ist wichtig, dass Sie sich schon vor der Beantragung Ihrer Reha darüber informieren, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht.

Antragstellung

Sobald Sie sich für eine Wunschklinik entschieden haben, ergänzen Sie Ihren Rehaantrag mit einem schriftlichen Vorschlag durch Nennung von Namen und Ort Ihrer Wunschklinik.

Nach § 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht haben Sie das Recht, sich eine Klinik Ihrer Wahl auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe dagegensprechen.