Ambulantes Therapiezentrum - Erweiterung des Angebotes
NEU: Präventionskurse - Krankenkassen fördern.
Detailinformationen erhalten Sie in unserem neuen Flyer
Wir haben mit verschiedenen Rentenversicherungen Belegungsverträge. Die Aufnahme über die Rentenversicherung kann nur bei direkter Zuweisung von dort erfolgen.
Es besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V für stationäre Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Die Kliniken Dr. Vötisch nehmen auch nach § 23 (stationäre medizinische Vorsorgeleistungen) und/oder § 40 SGB V (stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen einschließlich Anschlussheilbehandlungen) auf.
Zur Direktabrechnung mit einer Krankenkasse benötigen wir grundsätzlich vorab eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung. Eine Verordnung von Krankenhauspflege reicht nur aus, wenn die Krankenkasse darauf bestätigt, dass sie für die Kliniken Dr. Vötisch nach einem der oben genannten Paragraphen die Kosten übernimmt. Erst dann können wir einen verbindlichen Termin zusagen.
Wir haben einen pauschalen Tagessatz, in dem alle Leistungen der Kliniken Dr. Vötisch gemäß Aufnahme- und Behandlungsbedingungen enthalten sind.
Die Kostenübernahme für eine stationäre Heilbehandlung durch die Versicherer ist möglich, wenn diese vor Beginn der Maßnahme die Kostenübernahme schriftlich zugesagt haben. Die Kliniken Dr. Vötisch übermitteln Ihnen die Bestätigung für die Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen auf Anfrage oder spätestens bei Ihrer Anmeldung.
Der Rehaantrag soll die ärztlichen Bescheinigungen und Begründungen enthalten. Diese sollten so ausführlich wie möglich sein und neben der Diagnose auch die in Frage kommenden Therapien enthalten. Ihr Arzt sollte möglichst genau beschreiben, in welcher Form Sie durch Ihre Erkrankung eine Einschränkung gegenüber gesunden Menschen erfahren. Hier wird dargelegt, warum Sie als Betroffener rehabilitationsbedürftig sind und warum der Rehaantrag, bzw. die Rehabilitation genehmigt werden sollen.
Es ist folglich wichtig, den Rehaantrag mit einem klaren Ziel in Angriff zu nehmen und dies mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. Er ist letztlich derjenige, der über die medizinische Notwendigkeit Ihrer Rehamaßnahme entscheidet und Ihren Rehaantrag unterstützt.
Für Fragen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 07931 499-800 zur Verfügung.
Damit Sie Ihre Rehamaßnahme auch bei uns in den Kliniken dr. Vötisch durchführen können, möchten wir Ihnen folgende Informationen zum Wahlrecht geben:
Es ist wichtig, dass Sie sich schon vor der Beantragung Ihrer Reha darüber informieren, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht.
Sobald Sie sich für eine Wunschklinik entschieden haben, ergänzen Sie Ihren Rehaantrag mit einem schriftlichen Vorschlag durch Nennung von Namen und Ort Ihrer Wunschklinik.
Nach § 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht haben Sie das Recht, sich eine Klinik Ihrer Wahl auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe dagegensprechen.